title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title

title

description

title title
Statuten FALBE Drucken


Auszug aus den Statuten

Die kompletten Statuten erhält jedes Mitglied nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrags.


Art
1
Name, Sitz, Organisation

 
1.1
Unter dem Namen „FREUNDE ALTER LANDMASCHINEN SEKTION BERN“ besteht ein Verein mit Sitz am jeweiligen Domizil des Präsidenten. Er bildet eine Sektion des Verbands „Freunde alter Landmaschinen Schweiz FALS“.

 
1.2
Der Verein FALBE vereinigt regional Personen oder Institutionen, die sich mit der Erhaltung, Restauration
und dem Betrieb alter Landmaschinen befassen und welche zugleich Mitglieder des Dachverbandes sind.



Art
2
Zweck

 
2.1
Erhaltung, Restaurierung und Betrieb alter Landmaschinen (Traktoren, Zugfahrzeuge, Stationärmotoren und Landwirtschaftsmaschinen).

 
2.2
Organisation von Veranstaltungen, Landmaschinenausstellungen, Vorträgen und anderen Anlässen,
die sich mit Art. 2.1 decken.

 
2.3
Die Herausgabe eines Jahresprogramms, Mitgliederliste FALBE, Einladungen zu Veranstaltungen, der Austausch von Erfahrungen, die Vermittlung von Ersatzteilen, Plänen und Prospekten und Fachbüchern.

 
2.4
Veranstaltungen unter dem Vereinsnamen können, in Absprache mit dem Vorstand, unter folgenden Voraussetzungen auch von Einzelpersonen durchgeführt werden:
  1. Im Fest-OK müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten sein.
  2. Alle diesbezüglichen Verhandlungen mit den anderen Sektionen und/oder andern Vereinen werden ausschliesslich vom Vorstand geführt.
  3. Der Vorstand und der Veranstalter müssen sich vorgängig schriftlich über die Gewinn- resp. Verlustaufteilung einigen.
  4. Die Kassenführung erfolgt ausschliesslich unter der Leitung des Vereinskassiers.

 

 

 

 
Art
3
Mitgliedschaft
Der Verein FALBE besteht aus
- Allgemeinmitglieder
- Ehrenmitgliedern
- Sponsorenmitgliedern

 
3.2
Als Allgemeinmitglieder werden auf Antrag und nach Bezahlen eines Jahresbeitrags alle über 16 Jahre alte Personen.

 
3.3
Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands Personen ernannt, welche sich um den FALBE besonders verdient gemacht haben.

 
3.4
Als Sponsorenmitglieder können Vereine, Firmen sein, welche sich als Freunde alter Landmaschinen betrachten und bereit sind, mindestens den dreifachen Vereinsbetrag zu entrichten.

 

 
 
Art
4
Austritte, Ausschlüsse

 
4.1
Ausschlüsse infolge Nichtbezahlen des Vereinsbeitrags erfolgen nach Einmaligem, schriftlichem Mahnen durch Vorstandsbeschluss.