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Statuten FALBE |
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Auszug aus den Statuten
Die kompletten Statuten erhält jedes Mitglied nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrags.
Art | 1 | Name, Sitz, Organisation |
| 1.1 | Unter dem Namen „FREUNDE ALTER LANDMASCHINEN SEKTION BERN“ besteht ein Verein mit Sitz am jeweiligen Domizil des Präsidenten. Er bildet eine Sektion des Verbands „Freunde alter Landmaschinen Schweiz FALS“. |
| 1.2 | Der Verein FALBE vereinigt regional Personen oder Institutionen, die sich mit der Erhaltung, Restauration und dem Betrieb alter Landmaschinen befassen und welche zugleich Mitglieder des Dachverbandes sind. |
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| Art | 2 | Zweck |
| 2.1 | Erhaltung, Restaurierung und Betrieb alter Landmaschinen (Traktoren, Zugfahrzeuge, Stationärmotoren und Landwirtschaftsmaschinen). |
| 2.2 | Organisation von Veranstaltungen, Landmaschinenausstellungen, Vorträgen und anderen Anlässen, die sich mit Art. 2.1 decken. |
| 2.3 | Die Herausgabe eines Jahresprogramms, Mitgliederliste FALBE, Einladungen zu Veranstaltungen, der Austausch von Erfahrungen, die Vermittlung von Ersatzteilen, Plänen und Prospekten und Fachbüchern. |
| 2.4 | Veranstaltungen unter dem Vereinsnamen können, in Absprache mit dem Vorstand, unter folgenden Voraussetzungen auch von Einzelpersonen durchgeführt werden:Im Fest-OK müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten sein.Alle diesbezüglichen Verhandlungen mit den anderen Sektionen und/oder andern Vereinen werden ausschliesslich vom Vorstand geführt.Der Vorstand und der Veranstalter müssen sich vorgängig schriftlich über die Gewinn- resp. Verlustaufteilung einigen.Die Kassenführung erfolgt ausschliesslich unter der Leitung des Vereinskassiers.
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| Art | 3 | Mitgliedschaft Der Verein FALBE besteht aus - Allgemeinmitglieder - Ehrenmitgliedern - Sponsorenmitgliedern
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| 3.2 | Als Allgemeinmitglieder werden auf Antrag und nach Bezahlen eines Jahresbeitrags alle über 16 Jahre alte Personen. |
| 3.3 | Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands Personen ernannt, welche sich um den FALBE besonders verdient gemacht haben. |
| 3.4 | Als Sponsorenmitglieder können Vereine, Firmen sein, welche sich als Freunde alter Landmaschinen betrachten und bereit sind, mindestens den dreifachen Vereinsbetrag zu entrichten. |
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| | Art | 4 | Austritte, Ausschlüsse |
| 4.1 | Ausschlüsse infolge Nichtbezahlen des Vereinsbeitrags erfolgen nach Einmaligem, schriftlichem Mahnen durch Vorstandsbeschluss. |
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